Entreprise | Actions |
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Personne | Réseau | Fonction | Mode de signature | Depuis | à |
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Afficher 15 entreprises | membre du conseil d'administration | signature individuelle | 12.09.1989 |
Siège |
Aarau (AG) |
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But |
|
IDE |
CHE-392.198.383 |
Numéro fédéral |
CH-400.3.006.389-9 |
Registre du Commerce |
Canton Argovie |
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Die Klägerin DSV A/S hat mit Klage vom 20. August 2019 gegen die Beklagte Panalpina Welttransport (Holding) AG die folgenden Rechtsbegehren gestellt.
1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Valorennummer 216.808) für kraftlos zu erklären.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Klägerin macht geltend, dass sie nach Ablauf der Nachfrist des öffentlichen Tauschangebots über mehr als 98 % der Stimmrechte und des Aktienkapitals der Beklagten verfüge. Nach Art. 137 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FinfraG, SR 958.1) kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Aktien durch das Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten.
Gestützt darauf wird den restlichen Aktionärinnen und Aktionären der Panalpina Welttransport (Holding) AG in Anwendung von Art. 121 Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV, SR 958.11) eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt gesetzt, um schriftlich den Beitritt zum Verfahren betreffend Kraftloserklärung der Beteiligungspapiere (Valorennummer 216.808) gegenüber dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, zu erklären.
Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des oder der Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des oder der Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht zudem ein Zustellungsdomizil mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in dreifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert zweifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird der Verzicht auf einen Beitritt angenommen.
Die Klägerin DSV A/S hat mit Klage vom 20. August 2019 gegen die Beklagte Panalpina Welttransport (Holding) AG die folgenden Rechtsbegehren gestellt.
1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Valorennummer 216.808) für kraftlos zu erklären.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Klägerin macht geltend, dass sie nach Ablauf der Nachfrist des öffentlichen Tauschangebots über mehr als 98 % der Stimmrechte und des Aktienkapitals der Beklagten verfüge. Nach Art. 137 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FinfraG, SR 958.1) kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Aktien durch das Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten.
Gestützt darauf wird den restlichen Aktionärinnen und Aktionären der Panalpina Welttransport (Holding) AG in Anwendung von Art. 121 Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV, SR 958.11) eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt gesetzt, um schriftlich den Beitritt zum Verfahren betreffend Kraftloserklärung der Beteiligungspapiere (Valorennummer 216.808) gegenüber dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, zu erklären.
Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des oder der Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des oder der Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht zudem ein Zustellungsdomizil mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in dreifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert zweifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird der Verzicht auf einen Beitritt angenommen.
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