Firma | Aktionen |
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Person | Netzwerk | Funktion | Unterschrift | Seit | Bis |
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1 Firma anzeigen | Mitglied des Verwaltungsrates | Einzelunterschrift | 23.07.1986 | ||
1 Firma anzeigen | Revisionsstelle | 02.05.1995 |
Sitz |
Fällanden (ZH) |
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Zweck |
Handel mit und Herstellung von Verpackungsmitteln und -apparaturen aller Art. Die Gesellschaft kann auch Treuhand- und Vermittlungsgeschäfte tätigen. Ferner kann sie Grundstücke und Beteiligungen erwerben.
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UID |
CHE-108.152.453 |
CH-Nummer |
CH-020.3.904.071-6 |
Handelsregisteramt |
Kanton Zürich |
Handelsregisterauszug |
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Mutation Brun Cartonagen AG in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Aufhebung des Konkurses
Brun Cartonagen AG in Liquidation, in Fällanden, CHE-108.152.453, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 14 vom 20.01.2023, Publ. 1005657161). Mit Urteil vom 02.02.2023 hat das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster mit Wirkung ab dem 02.02.2023 über die bereits aufgelöste Gesellschaft den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist mit Urteil desselben Gerichts vom 02.02.2023 mangels Aktiven eingestellt worden.
SHAB: 29 vom 10.02.2023
Tagesregister: 5874 vom 07.02.2023
Meldungsnummer: HR02-1005674874
Kantone: ZH
Mutation Brun Cartonagen AG in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Liquidation, Firma neu
Brun Cartonagen AG, in Fällanden, CHE-108.152.453, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 84 vom 02.05.1995, S.2401).
Firma neu:
Brun Cartonagen AG in Liquidation.
Uebersetzungen der Firma neu:
(Brun Cartonagen SA en liquidation) (Brun Cartonagen Ltd in liquidation). Mit Urteil vom 01.12.2022 hat das Bezirksgericht Uster die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet.
SHAB: 14 vom 20.01.2023
Tagesregister: 2620 vom 17.01.2023
Meldungsnummer: HR02-1005657161
Kantone: ZH
1. Die Antragsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
4. Die Entscheidgebühr wird der Antragsgegnerin auferlegt.
5. …
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung resp. der Publikation an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Verfügung (Z01)
1. Das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 3. November 2022 (act. 1) wird der Antragsgegnerin zugestellt.
2. Der Antragsgegnerin wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand herzustellen.
Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen würde durch Urteil des Gerichts die Auflösung der Antragsgegnerin und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
Alle Fristen dieses Verfahrens laufen auch in den Gerichtsferien.
3. Der rechtmässige Zustand kann hergestellt werden, indem die Antragsgegnerin
- eine im Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde eingetragene Revisionsstelle bestellt und diese beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich m anmeldet oder
- den Verzicht auf eine Revision eintragen lässt (Art. 727a Abs. 2 OR),
- ein gültiges Domizil eintragen lässt.
4. An die Antragsgegnerin ergehen folgende Hinweise:
- Eine allfällige Behebung des Mangels während dieses Verfahrens ist in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Das Gericht behandelt nur das vorliegende Verfahren. Von allfälligen Vorkehrungen zur Mängelbehebung ist dem Gericht innert Frist Mitteilung zu machen.
- Bei Behebung des Mangels während des Laufs der Frist gemäss Ziff. 2 dieser Verfügung wird das Gericht durch das Handelsregisteramt informiert. Das vorliegende Verfahren ist daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit durch Verfügung des Gerichts zu beenden.
- Erfolgt die Behebung des Mangels nach Fällung des Urteils durch das Gericht, kann es nicht von sich aus auf das Urteil zurückkommen. Der Antragsgegnerin steht es aber offen, beim Gericht ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu stellen.
- Eingaben an das Gericht haben schriftlich zu erfolgen.
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