Firma | Aktionen |
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Person | Netzwerk | Funktion | Unterschrift | Seit | Bis |
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1 Firma anzeigen | Inhaber | Einzelunterschrift | 20.10.2017 |
Sitz |
Kreuzlingen (TG) |
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Zweck |
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Personalvermittlung sowie damit zusammenhängender Beratungsleistungen.
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UID |
CHE-398.923.415 |
CH-Nummer |
CH-440.1.032.366-7 |
Handelsregisteramt |
Kanton Thurgau |
Handelsregisterauszug |
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Alte Bezeichnungen |
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0 Firma mit gleichem Domizil: Konstanzerstrasse 31B, 8280 Kreuzlingen
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Löschung Agentur Mary Poppins Markus Geier
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Löschung
Agentur Mary Poppins Markus Geier, in Kreuzlingen, CHE-398.923.415, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 173 vom 07.09.2018, Publ. 1004451538). Das Einzelunternehmen ist infolge Geschäftsaufgabe erloschen.
SHAB: 5 vom 09.01.2019
Tagesregister: 87 vom 04.01.2019
Meldungsnummer: HR03-1004537522
Kantone: TG
Am 30.05.2018 wurde die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung der Agentur Mary Poppins Markus Geier wegen Umfirmierung und neuer Firmenadresse geändert. Für die Bewilligungsänderung wurden CHF 220.– in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde innerhalb der 30 Tagen Zahlfrist nicht bezahlt.
Am 09.07.2018 verschickte die Abteilung Debitorenbuchhaltung des SECO die 1. Mahnung.
Am 07.08.2018 verschickte die Abteilung Debitorenbuchhaltung des SECO die 2. Mahnung.
Diese wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Am 20.08.2018 wurde die 2. Mahnung per A-Post nochmals verschickt und darin gebeten, den fälligen Betrag bis spätestens 30.08.2018 zu überweisen. Am 04.09.2018 wurde im Handelsregister des Kantons Thurgau eine erneute Adressänderung eingetragen. Am 14.09.2018 baten wir Sie im Auftrag der Abteilung Debitorenbuchhaltung per E-Mail um die Bezahlung der Gebühr bis zum 24.09.2018 und machten Sie darauf aufmerksam, dass bei Nicht-Bezahlen die Bewilligung entzogen werden müsse. Die Frist verstrich ungenutzt.
Am 09.10.2018 hinterliessen wir auf Ihrem Anrufbeantworter eine Nachricht und baten um Rückruf in obiger Angelegenheit. Ein Rückruf erfolgte nicht. In der Folge bereitete die Abteilung Debitorenbuchhaltung die Abtretung der Forderung vor. Am 17.10.2018 hinterliessen wir auf Ihrem Anrufbeantworter die Nachricht, dass Sie noch am selben Tag melden müssten, wenn Sie die Abtretung verhindern wollten. Auch diese Frist verstrich ungenutzt.
Am 06.11.2018 wurde die Forderung von der Abteilung Debitorenbuchhaltung als Debitorenverlust ausgebucht und an die Zentrale Inkassostelle des Bundes abgetreten. Am 09.11.2018 erhielten wir auf unsere Anfrage hin die Bestätigung, dass auch das AWA des Kantons Thurgau Ihre Firma nicht erreichen könne.
vom 21.11.2018 aufgrund des beschriebenen Sachverhalts
1. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c AVG wird der Agentur Mary Poppins Markus Geier hiermit die Betriebsbewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung vom 06.12.2017 entzogen.
2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. b AVG wird keine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt (Art. 15 Abs. 1 Bst. a AVV).
3. Alle SECO-Originalurkunden, welche sich in Ihrem Besitze befinden, sind zu retournieren.
4. Ab heutigem Datum ist es der Agentur Mary Poppins Markus Geier untersagt, grenzüberschreitende Vermittlungshandlungen auszuüben. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a AVG kann mit Busse bis zu CHF 100'000.- bestraft werden, wer vorsätzlich und ohne die erforderliche Bewilligung Vermittlungen tätigt oder Personal verleiht.
5. Ein allfälliger Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Da Sie als verantwortlicher Leiter weder telefonisch noch per E-Mail oder per Post erreichbar sind, liegt eine unsachgemässe Geschäftsführung vor. Als für die Leitung verantwortliche Person können Sie für eine fachgerechte Vermittlungstätigkeit keine Gewähr bieten (Art. 3 Abs. 2 lit. b AVG), weshalb diese Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
Die Gebühr für die Änderung der Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung wurde trotz zweier Mahnschreiben und weiterer Aufforderungen nicht bezahlt. Die Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG) setzt den Rahmen für die Gebührenhöhe bei Änderungen der Bewilligung fest. Der Betrieb wurde zur Zahlung von CHF 220.- verpflichtet. Der Betrieb ist der Verpflichtung nach zahlreichen Aufforderungen nicht nachgekommen. Es liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die Ausführungsbestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes vor (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AVG).
Mutation Agentur Mary Poppins Markus Geier
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Sitz neu, Domizil neu
Agentur Mary Poppins Markus Geier, in Kreuzlingen, CHE-398.923.415, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 71 vom 13.04.2018, Publ. 4170717).
Domizil neu:
Konstanzerstrasse 31 B, 8280 Kreuzlingen.
Veröffentlichungsdatum: SHAB - 07.09.2018
Meldestelle: Bundesamt für Justiz (BJ), Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
Meldungsnummer: HR02-1004451538
Sprache: Deutsch
Kantone: TG
Grund: Handelsregister (Mutationen)
- Firma neu
- Domizil neu
Geier Vermittlungen, in Kreuzlingen, CHE-398.923.415, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 204 vom 20.10.2017, Publ. 3822735).
Firma neu:
Agentur Mary Poppins Markus Geier.
Domizil neu:
Hafenstrasse 50, 8280 Kreuzlingen.
Tagesregister-Nr. 1584 vom 10.04.2018 / CHE-398.923.415 / 04170717
Grund: Handelsregister (Neueintragungen)
Geier Vermittlungen, in Kreuzlingen, CHE-398.923.415, Konstanzerstrasse 31b, 8280 Kreuzlingen, Einzelunternehmen (Neueintragung).
Zweck:
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Personalvermittlung sowie damit zusammenhängender Beratungsleistungen.
Eingetragene Personen:
Geier, Markus Richard, deutscher Staatsangehöriger, in Kreuzlingen, Inhaber, mit Einzelunterschrift.
Tagesregister-Nr. 4799 vom 17.10.2017 / CHE-398.923.415 / 03822735
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