Management

Aktuelles Management

Person Netzwerk Funktion Unterschrift Seit Bis
Inhaber Einzelunterschrift 20.10.2017
Stammdaten
Einzelunternehmen
17.10.2017
Letzte Änderung: 09.01.2019
Löschung: 09.01.2019

Sitz

Kreuzlingen (TG)

Zweck

Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Personalvermittlung sowie damit zusammenhängender Beratungsleistungen. Mehr anzeigen

UID

CHE-398.923.415

CH-Nummer

CH-440.1.032.366-7

Handelsregisteramt

Kanton Thurgau

Handelsregisterauszug

Alte Bezeichnungen

Nachbarschaft

Firmen in der Nachbarschaft

0 Firma mit gleichem Domizil: Konstanzerstrasse 31B, 8280 Kreuzlingen

Auskünfte
Lixt Betreibungsauszug

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Bonitätsauskunft

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Handelsregisterauszug

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Publikationen

Publikationen

1 - 5 von 5

SHAB09.01.2019
|
Agentur Mary Poppins Markus Geier

Löschung Agentur Mary Poppins Markus Geier

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Löschung

Agentur Mary Poppins Markus Geier, in Kreuzlingen, CHE-398.923.415, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 173 vom 07.09.2018, Publ. 1004451538). Das Einzelunternehmen ist infolge Geschäftsaufgabe erloschen.

SHAB: 5 vom 09.01.2019
Tagesregister: 87 vom 04.01.2019
Meldungsnummer: HR03-1004537522
Kantone: TG

SHAB13.12.2018
|
Agentur Mary Poppins Markus Geier

Entzug der eidgenössischen Vermittlungs- und Verleihbewilligung Agentur Mary Poppins Markus Geier

Rubrik: Arbeit
Unterrubrik: Entzug der eidgenössischen Vermittlungs- und Verleihbewilligung

Agentur Mary Poppins Markus Geier
Konstanzerstrasse 31B
8280 Kreuzlingen

Verantwortlicher Leiter
Herr Markus Geier

Am 30.05.2018 wurde die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung der Agentur Mary Poppins Markus Geier wegen Umfirmierung und neuer Firmenadresse geändert. Für die Bewilligungsänderung wurden CHF 220.– in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde innerhalb der 30 Tagen Zahlfrist nicht bezahlt.

Am 09.07.2018 verschickte die Abteilung Debitorenbuchhaltung des SECO die 1. Mahnung.

Am 07.08.2018 verschickte die Abteilung Debitorenbuchhaltung des SECO die 2. Mahnung.

Diese wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Am 20.08.2018 wurde die 2. Mahnung per A-Post nochmals verschickt und darin gebeten, den fälligen Betrag bis spätestens 30.08.2018 zu überweisen. Am 04.09.2018 wurde im Handelsregister des Kantons Thurgau eine erneute Adressänderung eingetragen. Am 14.09.2018 baten wir Sie im Auftrag der Abteilung Debitorenbuchhaltung per E-Mail um die Bezahlung der Gebühr bis zum 24.09.2018 und machten Sie darauf aufmerksam, dass bei Nicht-Bezahlen die Bewilligung entzogen werden müsse. Die Frist verstrich ungenutzt.

Am 09.10.2018 hinterliessen wir auf Ihrem Anrufbeantworter eine Nachricht und baten um Rückruf in obiger Angelegenheit. Ein Rückruf erfolgte nicht. In der Folge bereitete die Abteilung Debitorenbuchhaltung die Abtretung der Forderung vor. Am 17.10.2018 hinterliessen wir auf Ihrem Anrufbeantworter die Nachricht, dass Sie noch am selben Tag melden müssten, wenn Sie die Abtretung verhindern wollten. Auch diese Frist verstrich ungenutzt.

Am 06.11.2018 wurde die Forderung von der Abteilung Debitorenbuchhaltung als Debitorenverlust ausgebucht und an die Zentrale Inkassostelle des Bundes abgetreten. Am 09.11.2018 erhielten wir auf unsere Anfrage hin die Bestätigung, dass auch das AWA des Kantons Thurgau Ihre Firma nicht erreichen könne.


Verfügung:

vom 21.11.2018 aufgrund des beschriebenen Sachverhalts

1.     Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c AVG wird der Agentur Mary Poppins Markus Geier hiermit die Betriebsbewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung vom 06.12.2017 entzogen.

2.     Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. b AVG wird keine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt (Art. 15 Abs. 1 Bst. a AVV).

3.     Alle SECO-Originalurkunden, welche sich in Ihrem Besitze befinden, sind zu retournieren.

4.     Ab heutigem Datum ist es der Agentur Mary Poppins Markus Geier untersagt, grenzüberschreitende Vermittlungshandlungen auszuüben. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a AVG kann mit Busse bis zu CHF 100'000.- bestraft werden, wer vorsätzlich und ohne die erforderliche Bewilligung Vermittlungen tätigt oder Personal verleiht.

5.     Ein allfälliger Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.



Da Sie als verantwortlicher Leiter weder telefonisch noch per E-Mail oder per Post erreichbar sind, liegt eine unsachgemässe Geschäftsführung vor. Als für die Leitung verantwortliche Person können Sie für eine fachgerechte Vermittlungstätigkeit keine Gewähr bieten (Art. 3 Abs. 2 lit. b AVG), weshalb diese Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

Die Gebühr für die Änderung der Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung wurde trotz zweier Mahnschreiben und weiterer Aufforderungen nicht bezahlt. Die Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG) setzt den Rahmen für die Gebührenhöhe bei Änderungen der Bewilligung fest. Der Betrieb wurde zur Zahlung von CHF 220.- verpflichtet. Der Betrieb ist der Verpflichtung nach zahlreichen Aufforderungen nicht nachgekommen. Es liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die Ausführungsbestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes vor (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AVG).



Rechtliche Hinweise
Da die genannten Organisation unbekannten Aufenthaltes ist und ihr die Entzugsverfügung nicht zugestellt werden kann, wird diese nach Art. 36 Bst. a VwVG amtlich publiziert.
Gegen diese Verfügung kann innert der genannten Frist bei der Anmeldestelle Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Frist: 30 Tag(e)
Ablauf der Frist: 08.02.2019

Anmeldestelle
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9000 St. Gallen

SHAB: 242 vom 13.12.2018
Meldungsnummer: AB05-0000000018
Meldestelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
SHAB07.09.2018
|
Agentur Mary Poppins Markus Geier

Mutation Agentur Mary Poppins Markus Geier

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Sitz neu, Domizil neu

Agentur Mary Poppins Markus Geier, in Kreuzlingen, CHE-398.923.415, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 71 vom 13.04.2018, Publ. 4170717).

Domizil neu:
Konstanzerstrasse 31 B, 8280 Kreuzlingen.

Veröffentlichungsdatum: SHAB - 07.09.2018
Meldestelle: Bundesamt für Justiz (BJ), Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
Meldungsnummer: HR02-1004451538
Sprache: Deutsch
Kantone: TG

SHAB13.04.2018
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Agentur Mary Poppins Markus Geier

Grund: Handelsregister (Mutationen)
- Firma neu
- Domizil neu

Geier Vermittlungen, in Kreuzlingen, CHE-398.923.415, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 204 vom 20.10.2017, Publ. 3822735).

Firma neu:
Agentur Mary Poppins Markus Geier.

Domizil neu:
Hafenstrasse 50, 8280 Kreuzlingen.

Tagesregister-Nr. 1584 vom 10.04.2018 / CHE-398.923.415 / 04170717

SHAB20.10.2017
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Geier Vermittlungen

Grund: Handelsregister (Neueintragungen)

Geier Vermittlungen, in Kreuzlingen, CHE-398.923.415, Konstanzerstrasse 31b, 8280 Kreuzlingen, Einzelunternehmen (Neueintragung).

Zweck:
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Personalvermittlung sowie damit zusammenhängender Beratungsleistungen.

Eingetragene Personen:
Geier, Markus Richard, deutscher Staatsangehöriger, in Kreuzlingen, Inhaber, mit Einzelunterschrift.

Tagesregister-Nr. 4799 vom 17.10.2017 / CHE-398.923.415 / 03822735

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