Firma | Aktionen |
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Person | Netzwerk | Funktion | Unterschrift | Seit | Bis |
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2 Firmen anzeigen | Inhaber | Einzelunterschrift | 27.04.1994 |
Sitz |
Oberuzwil (SG) |
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Zweck |
Anlagenbautechnik, Beratungen, Studien, Dienstleistungen für russische Firmen in Westeuropa und für westeuropäische Firmen in Russland
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UID |
CHE-107.601.224 |
CH-Nummer |
CH-320.1.036.992-0 |
Handelsregisteramt |
Kanton St. Gallen |
Handelsregisterauszug |
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0 Firma mit gleichem Domizil: Rehweidstrasse 1, 9242 Oberuzwil
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Löschung Anlagenbautechnik - Arth. W. Rohner
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Löschung
Anlagenbautechnik - Arth. W. Rohner, in Oberuzwil, CHE-107.601.224, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 81 vom 27.04.1994, S.2289). Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die dem Inhaber angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz des Unternehmens unbenutzt abgelaufen ist.
SHAB: 41 vom 28.02.2019
Tagesregister: 1900 vom 25.02.2019
Meldungsnummer: HR03-1004577174
Kantone: SG
Es fällt in Betracht:
1. Nach Feststellungen des Amtes für Handelsregister und Notariate Kanton St.Gallen hat folgendes Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr:
• Anlagenbautechnik - Arth. W. Rohner (CHE-107.601.224 ), in Oberuzwil
2. Mit Aufforderung durch Einschreibebrief vom 22.11.2018 und Publikation im SHAB vom 09.01.2019 wurde das Einzelunternehmen aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden. Auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht wurde hingewiesen.
3. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen wurde dem Amt für Handelsregister und Notariate kein neues Rechtsdomizil angemeldet.
Das Amt für Handelsregister und Notariate Kanton St.Gallen erlässt deshalb folgende Verfügung:
1. Das Einzelunternehmen wird von Amtes wegen gemäss Art. 153b Abs. 1 lit. a HRegV gelöscht.
2. Es werden keine Gebühren erhoben.
3. Eine Ordnungsbusse gemäss Artikel 943 OR entfällt.
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Kanton St.Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, angefochten werden (Art. 153b HRegV i.V.m. Art. 165 HRegV).
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