Firma | Aktionen |
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Person | Netzwerk | Funktion | Unterschrift | Seit | Bis |
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1 Firma anzeigen | Gesellschafter und Geschäftsführer | Einzelunterschrift | 12.12.2014 |
Sitz |
Kloten (ZH) |
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Zweck |
Die Gesellschaft bezweckt die Herstellung, Montage und Reparatur von Sonnen- und Wetterschutzsystemen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
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UID |
CHE-358.808.920 |
CH-Nummer |
CH-020.4.054.316-9 |
Handelsregisteramt |
Kanton Zürich |
Handelsregisterauszug |
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8 Firmen mit gleichem Domizil: Hohstrasse 4, 8302 Kloten
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betreffend: arbeitsrechtliche Forderung
Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).
Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Klagerückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Arbeitsgericht, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Werden nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Ver-zeichnis beizulegen.
Der Entscheid kann bei der Meldestelle bezogen werden.
Mutation Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Aufhebung des Konkurses
Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation, in Kloten, CHE-358.808.920, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 94 vom 16.05.2022, Publ. 1005473930). Das Konkursverfahren ist mit Urteil der Konkursrichterin vom 27.07.2022 mangels Aktiven eingestellt worden.
SHAB: 149 vom 04.08.2022
Tagesregister: 30927 vom 29.07.2022
Meldungsnummer: HR02-1005534555
Kantone: ZH
Mutation Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Liquidation, Firma neu, Auflösung infolge Konkurs
Hasler Sonnenstoren GmbH, in Kloten, CHE-358.808.920, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 241 vom 12.12.2014, S.0, Publ. 1875435).
Firma neu:
Hasler Sonnenstoren GmbH in Liquidation. Mit Urteil vom 09.05.2022 hat die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 09.05.2022, 10.15 Uhr, den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
SHAB: 94 vom 16.05.2022
Tagesregister: 19218 vom 11.05.2022
Meldungsnummer: HR02-1005473930
Kantone: ZH
Über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab
Montag, 9. Mai 2022, 10:15 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt.
Das Urteil vom 9. Mai 2022 kann bei der Konkurskanzlei des Bezirksgerichts Bülach bezogen werden.
Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei.
Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
1. Der Eingang des Ausweisungsgesuchs vom 12. Januar 2022 wird bestätigt.
2. […]
3. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich in zweifacher Ausfertigung zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen. Allfällige Beweismittel sind im Doppel mit der Stellungnahme einzureichen.
Die vorgenannte Frist wird – bei Vorliegen zureichender Gründe – höchstens einmal und nur kurz erstreckt. Es wird keine Nachfrist angesetzt.
Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Beilage eines Einzahlungsscheines (mit Gerichtsurkunde) sowie an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 1 sowie act. 2/1-8 (mit Gerichtsurkunde) sowie an die Bezirksgerichtskasse Bülach.
5. […]
6. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die Konkurseröffnung wird ausgesprochen, wenn der Schuldner nicht spätestens bis zur Konkurseröffnungsverhandlung eine schriftliche Erklärung des Gläubigers beibringt, dass dieser sein Konkursbegehren bedingungslos zurückziehe oder dem Schuldner Stundung gewähre, oder wenn der Schuldner nicht spätestens in der Konkurseröffnungsverhandlung durch Urkunden (Quittungen) beweist, dass er die Schuld samt Zins und Kosten getilgt hat oder dass andere Gründe im Sinne der Art. 172, 173 und 173a SchKG der Konkurseröffnung entgegenstehen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten im Betrage von CHF 200.– auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen, ansonsten der Konkurs dennoch eröffnet würde.
Nach gefälltem Konkurserkenntnis können weder ein Rückzug des Konkursbegehrens noch eine Stundungserklärung des Gläubigers, noch ein Ausweis über die Zahlung der Schuld berücksichtigt werden.
Bezirksgericht Bülach
Der Gerichtsschreiber:
MLaw T. Leibundgut
Grund: Handelsregister (Neueintragungen)
Hasler Sonnenstoren GmbH, in Kloten, CHE-358.808.920, Hohstrasse 4, 8302 Kloten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung).
Statutendatum:
05.12.2014.
Zweck:
Die Gesellschaft bezweckt die Herstellung, Montage und Reparatur von Sonnen- und Wetterschutzsystemen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Stammkapital:
CHF 20'000.00.
Publikationsorgan:
SHAB. Mitteilungen der Geschäftsführung an die Gesellschafter erfolgen per Brief, E-Mail oder Telefax an die im Anteilbuch verzeichneten Adressen. Gemäss Erklärung vom 05.12.2014 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet.
Eingetragene Personen:
Hasler, Bruno, von Altstätten, in Kloten, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je CHF 1'000.00.
Tagesregister-Nr. 41067 vom 09.12.2014 / CH02040543169 / 01875435
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