Firma | Aktionen |
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Person | Netzwerk | Funktion | Unterschrift | Seit | Bis |
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40 Firmen anzeigen | Gesellschafter | Einzelunterschrift | 25.02.2020 | ||
36 Firmen anzeigen | Einzelunterschrift | 25.02.2020 |
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Sitz |
Staufen (AG) |
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Zweck |
Bereitstellen der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen, Erbringen von Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen für medizinische Praxen sowie Ausführung von administrativen Tätigkeiten im vorgenannten Bereich; kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie Grundstücke, Immaterialgüterrechte und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten, belasten und veräussern.
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UID |
CHE-483.161.743 |
CH-Nummer |
CH-400.4.447.069-7 |
Handelsregisteramt |
Kanton Aargau |
Handelsregisterauszug |
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Alte Bezeichnungen |
Kostenlos registrieren |
0 Firma mit gleichem Domizil: Parkstrasse 22, 5603 Staufen
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Löschung MeinArzt in Staufen GmbH in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Löschung
MeinArzt in Staufen GmbH in Liquidation, in Staufen, CHE-483.161.743, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 252 vom 27.12.2021, Publ. 1005368908). Nachdem gegen die Löschung kein begründeter Einspruch erhoben wurde, wird die Gesellschaft in Anwendung von Art. 159a Abs. 1 HRegV von Amtes wegen gelöscht.
SHAB: 4 vom 08.01.2024
Tagesregister: 15 vom 03.01.2024
Meldungsnummer: HR03-1005927921
Kantone: AG
Mutation MeinArzt in Staufen GmbH in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Aufhebung des Konkurses
MeinArzt in Staufen GmbH in Liquidation, in Staufen, CHE-483.161.743, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 64 vom 01.04.2021, Publ. 1005139993). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 20.12.2021 mangels Aktiven eingestellt.
SHAB: 252 vom 27.12.2021
Tagesregister: 15329 vom 22.12.2021
Meldungsnummer: HR02-1005368908
Kantone: AG
Mutation MeinArzt in Staufen GmbH in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Liquidation, Firma neu
MeinArzt in Staufen GmbH, in Staufen, CHE-483.161.743, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 175 vom 09.09.2020, Publ. 1004975274).
Firma neu:
MeinArzt in Staufen GmbH in Liquidation.
Uebersetzungen der Firma neu:
(MeinArzt in Staufen Sàrl en liquidation) (MeinArzt in Staufen Sagl in liquidazione) (MeinArzt in Staufen Ltd liab Co in liquidation). Mit Verfügung des Handelsgerichts vom 16.02.2021 wurde diese Gesellschaft mit Wirkung ab dem 16.02.2021, 16:00 Uhr, nach Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
SHAB: 64 vom 01.04.2021
Tagesregister: 4133 vom 29.03.2021
Meldungsnummer: HR02-1005139993
Kantone: AG
Entscheid vom 16. Februar 2021
Besetzung
Oberrichter Vetter, Vizepräsident
Gerichtsschreiber-Stv. Stich
Gesuchsteller
Kanton Aargau vertreten durch das Handelsregisteramt, Bahnhofplatz 3c, 5000 Aarau
Gesuchsgegnerin
MeinArzt in Staufen GmbH, Parkstrasse 22, 5603 Staufen
Gegenstand
Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisaton der Gesellschaft (Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR)
Der Vizepräsident erkennt:
1.
Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab
Dienstag, 16. Februar 2021, 16:00 Uhr
aufgelöst.
2.
Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
3.
Das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, wird nach Rechtskraft dieses Entscheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen.
4.
Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Auflösung der Gesuchsgegnerin erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheides.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
6.
Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
Zustellung an:
die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Februar 2021
Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer
Verfügung vom 1. Februar 2021
Gesuchsteller
Kanton Aargau vertreten durch das Handelsregisteramt, Bahnhofplatz 3c, 5000 Aarau
Gesuchsgegnerin
MeinArzt in Staufen GmbH, Parkstrasse 22, 5603 Staufen
Gegenstand
Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisaton der Gesellschaft (Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR)
Der Vizepräsident verfügt:
1.
Der Gesuchsgegnerin wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).
2.
Es gilt kein Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
3.
Bleibt die Gesuchsgegnerin säumig und liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vor, so ordnet das Gericht die Auflösung der Gesuchsgegnerin und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Zustellung an:
die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB)
Aarau, 1. Februar 2021
Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer
Verfügung vom 7. Januar 2021
Gesuchsteller
Kanton Aargau vertreten durch das Handelsregisteramt, Bahnhofplatz 3c, 5000 Aarau
Gesuchsgegnerin
MeinArzt in Staufen GmbH, Parkstrasse 22, 5603 Staufen
Gegenstand
Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisaton der Gesellschaft (Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR)
Der Vizepräsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Gesuch vom 18. Dezember 2020 stellte das Handelsregisteramt das Begehren, aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu ergreifen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin, da sie über keine rechtmässig zusammengesetzte Geschäftsführung verfüge.
2.
Die Einreichung eines Gesuchs am Handelsgericht begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Der Eingang des Gesuchs ist den Parteien zu bestätigen (Art. 62 Abs. 2 ZPO).
3.
Die Verfügung vom 22. Dezember 2020, mit welcher der Eingang des Gesuchs bestätigt wurde, konnte der Gesuchsgegnerin an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. Die Zustellung ist daher auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorzunehmen (Art. 141 ZPO).
4.
Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten auf (Art. 97 ZPO).
Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und betragen bei vollständigem Unterliegen mutmasslich rund Fr. 3'000.00 (§ 7 ff. VKD [SAR 221.150] und § 3 ff. AnwT [SAR.291.150]).
5.
Das Gesuch erscheint nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dem Gericht erscheint die Durchführung eines schriftlichen Behauptungsverfahrens angezeigt. Der Gesuchsgegnerin ist daher Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort anzusetzen (Art. 253 ZPO).
Der Vizepräsident verfügt:
1.
Der Eingang des Gesuchs vom 18. Dezember 2020 betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft wird den Parteien bestätigt.
2.
Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.
3.
Es gilt kein Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Zustellung an:
die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB)
Aarau, 7. Januar 2021
Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer
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