Entreprise | Actions |
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Personne | Réseau | Fonction | Mode de signature | Depuis | à |
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Afficher 17 entreprises | signature collective à deux | 06.11.2015 | |||
Afficher 1 entreprise | vice-présidente du conseil de fondation | signature collective à deux | 29.11.2007 | ||
Afficher 1 entreprise | membre du conseil de fondation | sans droit de signature | 05.07.2016 | ||
Afficher 1 entreprise | organe de révision | 01.05.2018 | |||
Afficher 9 entreprises | gérant | signature collective à deux | 06.11.2015 | ||
Afficher 10 entreprises | stellvertretende Geschäftsführerin | signature collective à deux | 17.02.2010 | ||
Afficher 5 entreprises | président du conseil de fondation | signature collective à deux | 14.10.2020 | ||
Afficher 54 entreprises | signature collective à deux | 24.02.2022 | |||
Afficher 2 entreprises | membre du conseil de fondation | sans droit de signature | 24.02.2022 | ||
Afficher 2 entreprises | membre du conseil de fondation | sans droit de signature | 14.10.2020 |
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Siège |
Baden (AG) |
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But |
Unterstützung von aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern der Stifterin oder ihrer Angehörigen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Alter, Tod und unverschuldeten Notlagen, insbesondere in Fällen, wo von anderen Fürsorgeeinrichtungen keine oder nicht ausreichende Leistungen erbracht werden. Unter Wahrung der Rechte der bisherigen Destinatäre kann der Stiftung auch das Personal von mit der Stifterin wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen angeschlossen werden.
Afficher plus
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IDE |
CHE-109.745.420 |
Numéro fédéral |
CH-400.7.022.035-5 |
Registre du Commerce |
Canton Argovie |
Extrait du registre du commerce |
S'inscrire gratuitement |
Raisons sociales antérieures |
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Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllten. Der Stiftungsrat hatte den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 festgestellt. Als Stichtag galt der 31. Dezember 2019.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2019 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 29. November 2022 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) von 27. Februar 2023, 1. März 2023 und 3. März 2023 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2019, infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen die oben genannte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden. Die individuellen Ansprüche auf einen Anteil an den freien Mitteln wurden in der Zwischenzeit gemäss dem Verteilplan überwiesen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllten. Der Stiftungsrat hatte den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 festgestellt. Als Stichtag galt der 31. Dezember 2019.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2019 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 29. November 2022 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) von 27. Februar 2023, 1. März 2023 und 3. März 2023 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2019, infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen die oben genannte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden. Die individuellen Ansprüche auf einen Anteil an den freien Mitteln wurden in der Zwischenzeit gemäss dem Verteilplan überwiesen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllten. Der Stiftungsrat hatte den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 festgestellt. Als Stichtag galt der 31. Dezember 2019.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2019 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 29. November 2022 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) von 27. Februar 2023, 1. März 2023 und 3. März 2023 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2019, infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen die oben genannte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden. Die individuellen Ansprüche auf einen Anteil an den freien Mitteln wurden in der Zwischenzeit gemäss dem Verteilplan überwiesen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds
General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2020 sowie 2021 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seinen Sitzungen vom 21. April 2021 bzw. vom 26. April 2022 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2021.
Alle aktuellen oder ab dem 1. Januar 2020 ausgetretenen Destinatäre des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz wurden am 12. Mai 2023 schriftlich über die Teilliquidation per 31. Dezember 2021 informiert inkl. des weiteren Vorgehens. Nach Erledigung dieses Informationsprozesses hat der Stiftungsrat die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2021 im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt.
Mit Verfügung vom 31. August 2023 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; eine Kopie des angefochtenen Entscheids und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 31. August 2023 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds
General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2020 sowie 2021 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seinen Sitzungen vom 21. April 2021 bzw. vom 26. April 2022 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2021.
Alle aktuellen oder ab dem 1. Januar 2020 ausgetretenen Destinatäre des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz wurden am 12. Mai 2023 schriftlich über die Teilliquidation per 31. Dezember 2021 informiert inkl. des weiteren Vorgehens. Nach Erledigung dieses Informationsprozesses hat der Stiftungsrat die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2021 im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt.
Mit Verfügung vom 31. August 2023 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; eine Kopie des angefochtenen Entscheids und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 31. August 2023 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds
General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2020 sowie 2021 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seinen Sitzungen vom 21. April 2021 bzw. vom 26. April 2022 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2021.
Alle aktuellen oder ab dem 1. Januar 2020 ausgetretenen Destinatäre des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz wurden am 12. Mai 2023 schriftlich über die Teilliquidation per 31. Dezember 2021 informiert inkl. des weiteren Vorgehens. Nach Erledigung dieses Informationsprozesses hat der Stiftungsrat die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2021 im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt.
Mit Verfügung vom 31. August 2023 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; eine Kopie des angefochtenen Entscheids und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 31. August 2023 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2019.
Alle aktuellen oder ab dem 1. Januar 2018 ausgetretenen Destinatäre des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz wurden am 7. Juni 2022 schriftlich über die Teilliquidation per 31. Dezember 2019 informiert inkl. des weiteren Vorgehens. Nach Erledigung dieses Informationsprozesses hat der Stiftungsrat die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2019 im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt.
Mit Verfügung vom 29. November 2022 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde (im Doppel) erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; der angefochtene Entscheid und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 29. November 2022 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2019.
Alle aktuellen oder ab dem 1. Januar 2018 ausgetretenen Destinatäre des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz wurden am 7. Juni 2022 schriftlich über die Teilliquidation per 31. Dezember 2019 informiert inkl. des weiteren Vorgehens. Nach Erledigung dieses Informationsprozesses hat der Stiftungsrat die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2019 im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt.
Mit Verfügung vom 29. November 2022 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde (im Doppel) erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; der angefochtene Entscheid und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 29. November 2022 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2019.
Alle aktuellen oder ab dem 1. Januar 2018 ausgetretenen Destinatäre des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz wurden am 7. Juni 2022 schriftlich über die Teilliquidation per 31. Dezember 2019 informiert inkl. des weiteren Vorgehens. Nach Erledigung dieses Informationsprozesses hat der Stiftungsrat die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2019 im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt.
Mit Verfügung vom 29. November 2022 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde (im Doppel) erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; der angefochtene Entscheid und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 29. November 2022 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllten. Der Stiftungsrat hatte den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2018 festgestellt. Als Stichtag galt der 31. Dezember 2017.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2017 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 16. April 2021 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Brief vom 3. Juni 2021 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2017, infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen oben erwähnte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden.
Die individuellen Ansprüche auf einen Anteil an den freien Mitteln wurden in der Zwischenzeit gemäss dem Verteilplan überwiesen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllten. Der Stiftungsrat hatte den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2018 festgestellt. Als Stichtag galt der 31. Dezember 2017.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2017 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 16. April 2021 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Brief vom 3. Juni 2021 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2017, infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen oben erwähnte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden.
Die individuellen Ansprüche auf einen Anteil an den freien Mitteln wurden in der Zwischenzeit gemäss dem Verteilplan überwiesen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllten. Der Stiftungsrat hatte den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2018 festgestellt. Als Stichtag galt der 31. Dezember 2017.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2017 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 16. April 2021 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Brief vom 3. Juni 2021 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2017, infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen oben erwähnte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden.
Die individuellen Ansprüche auf einen Anteil an den freien Mitteln wurden in der Zwischenzeit gemäss dem Verteilplan überwiesen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden: Vorinformation an die Destinatäre
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2018 sowie 2019 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2019. Der detaillierte Verteilplan wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 26. April 2022 genehmigt.
Alle aktuellen oder ab dem 1. Januar 2018 ausgetretenen Destinatäre des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz wurden am 7. Juni 2022 schriftlich über die Teilliquidation informiert inkl. des weiteren Vorgehens.
Destinatäre, die während den Jahren 2018 und 2019 unfreiwillig ausgetreten sind, haben Anspruch auf einen individuellen Anteil der freien Mittel.
Alle aktuellen oder ab dem 1. Januar 2018 ausgetretenen Destinatäre haben die Möglichkeit, während 30 Tagen nach dieser Publikation auf schriftliche Anfrage Einsicht in die Jahresrechnung 2019 und den Teilliquidationsbericht zu verlangen. Sie haben während diesen 30 Tagen ebenfalls die Möglichkeit, beim Stiftungsrat schriftliche und begründete Einwände gegen die Teilliquidation und den Verteilplan vorzubringen (Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, c/o Avadis Vorsorge AG, Zollstrasse 42, Postfach, 1077, 8005 Zürich). Allfällige Einwände wird der Stiftungsrat schriftlich beantworten. Der Stiftungsrat wird die Aufsichtsbehörde (BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, BVSA) über die Einwände und deren Erledigung informieren. Ebenso informiert er die Aufsichtsbehörde über allfällige Einwände, zu denen keine Einigung erzielt werden konnte.
Nach Erledigung dieses Informationsprozesses wird der Stiftungsrat die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2019 im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVSA beantragen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Mutation Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Rubrique: Inscriptions au registre du commerce
Sous rubrique: Mutation
Raison: Personnes inscrites
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, in Baden, CHE-109.745.420, Stiftung (SHAB Nr. 200 vom 14.10.2020, Publ. 1004999784).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Oehl, Dr. Markus, deutscher Staatsangehöriger, in Waldshut-Tiengen (DE), Mitglied des Stiftungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Siegrist, René, von Fahrwangen, in Hausen AG, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Kilgus, Normen, deutscher Staatsangehöriger, in Gebenstorf, Mitglied des Stiftungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Kleuke, Lars, von Aarau, in Aarau, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
FOSC: 39 du 24.02.2022
Registre journalier: 3154 du 21.02.2022
Numéro de publication: HR02-1005413749
Cantons: AG
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge Austritt des Anschlusses Ansaldo Energia Switzerland AG per 31. Dezember 2016 waren die Voraussetzungen für eine Teilliquidation beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz erfüllt. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2017 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2016.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2016 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Brief vom 1. Februar 2021 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2016, infolge Austritt des Anschlusses Ansaldo Energia Switzerland AG, durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen oben erwähnte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden. Der kollektive Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln wurde in der Zwischenzeit an die neue Vorsorgeeinrichtung von Ansaldo Energia Switzerland AG übertragen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez Jacky Baula
Präsident Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge Austritt des Anschlusses Ansaldo Energia Switzerland AG per 31. Dezember 2016 waren die Voraussetzungen für eine Teilliquidation beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz erfüllt. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2017 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2016.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2016 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Brief vom 1. Februar 2021 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2016, infolge Austritt des Anschlusses Ansaldo Energia Switzerland AG, durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen oben erwähnte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden. Der kollektive Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln wurde in der Zwischenzeit an die neue Vorsorgeeinrichtung von Ansaldo Energia Switzerland AG übertragen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez Jacky Baula
Präsident Geschäftsführer
Information über die Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge Austritt des Anschlusses Ansaldo Energia Switzerland AG per 31. Dezember 2016 waren die Voraussetzungen für eine Teilliquidation beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz erfüllt. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2017 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2016.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2016 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 entsprach die BVSA der Teilliquidation und genehmigte den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Mit Brief vom 1. Februar 2021 wurden die Destinatäre über die Genehmigung der Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz per 31. Dezember 2016, infolge Austritt des Anschlusses Ansaldo Energia Switzerland AG, durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) informiert. Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde/n gegen oben erwähnte Verfügung eingegangen ist/sind, konnte die Teilliquidation umgesetzt werden. Der kollektive Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln wurde in der Zwischenzeit an die neue Vorsorgeeinrichtung von Ansaldo Energia Switzerland AG übertragen.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez Jacky Baula
Präsident Geschäftsführer
Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2018 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2017.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2017 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 16. April 2021 entspricht die BVSA der Teilliquidation und genehmigt den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde (im Doppel) erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; der angefochtene Entscheid und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 16. April 2021 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2018 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2017.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2017 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 16. April 2021 entspricht die BVSA der Teilliquidation und genehmigt den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde (im Doppel) erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; der angefochtene Entscheid und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 16. April 2021 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
Unterstützungsfonds General Electric Schweiz
Im Namen des Stiftungsrats
Carlos Pérez Rodriguez, Präsident
Jacky Baula, Geschäftsführer
Teilliquidation des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz, Baden
Infolge der Restrukturierung, die in den Jahren 2016 sowie 2017 zu einem Personalabbau bei der Stifterfirma führte, kam es beim Unterstützungsfonds General Electric Schweiz zu unfreiwilligen Austritten, die die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllen. Der Stiftungsrat hat den Tatbestand der Teilliquidation an seiner Sitzung vom 21. März 2018 festgestellt. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2017.
Die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2017 wurde vom Stiftungsrat im Sinne von Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) beantragt. Mit Verfügung vom 16. April 2021 entspricht die BVSA der Teilliquidation und genehmigt den vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilplan.
Gegen diese Verfügung der Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 74 BVG und Art. 31 Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Datum der Erstveröffentlichung im SHAB beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde (im Doppel) erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift (Original) des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; der angefochtene Entscheid und die angerufenen Beweismittel sind beizulegen. Eine Kopie der Verfügung der BVSA vom 16. April 2021 kann bei der Verwaltung des Unterstützungsfonds General Electric Schweiz bestellt werden, c/o Avadis Vorsorge AG, Postfach 1077, 8005 Zürich.
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