Impresa | Azioni |
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Persona | Network | Funzione | Modalità di firma | Dal | Per |
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Mostra 1 impresa | ufficio di revisione | 01.06.2017 | |||
Mostra 18 imprese | firma collettiva a due | 14.12.2017 | |||
Mostra 14 imprese | firma collettiva a due | 14.12.2017 | |||
Mostra 12 imprese | firma collettiva a due | 02.11.2017 | |||
Mostra 18 imprese | firma collettiva a due | 02.11.2017 | |||
Mostra 41 imprese | firma collettiva a due | 18.12.2013 | |||
Mostra 11 imprese | firma collettiva a due | 02.11.2017 | |||
Mostra 9 imprese | firma collettiva a due | 23.07.2021 | |||
Mostra 9 imprese | firma collettiva a due | 25.01.2021 | |||
Mostra 7 imprese | membro del consiglio d'amministrazione | firma collettiva a due | 05.09.2022 | ||
Mostra 5 imprese | firma collettiva a due | 05.09.2022 | |||
Mostra 3 imprese | membro del consiglio d'amministrazione | senza diritto di firma | 05.09.2022 | ||
Mostra 2 imprese | presidente del consiglio d'amministrazione | firma collettiva a due | 05.09.2022 | ||
Mostra 1 impresa | membro del consiglio d'amministrazione | firma collettiva a due | 05.09.2022 | ||
Mostra 1 impresa | membro del consiglio d'amministrazione | senza diritto di firma | 05.09.2022 |
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Sede |
St. Gallen (SG) |
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Scopo |
Der Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an Handels-, Fabrikations- und Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der pharmazeutischen und der damit verbundenen Branchen, sowie an Immobiliengesellschaften. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte durchzuführen, die mit dem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder ihn zu fördern geeignet sind. Sie ist ferner befugt, Liegenschaften zu erwerben und zu veräussern.
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IDI |
CHE-107.971.891 |
Numero d'ordine |
CH-035.3.001.709-4 |
Registro di commercio |
Cantone San Gallo |
Estratto del registro di commercio |
Registrazione gratuita |
Ragioni sociali precedenti |
Registrazione gratuita |
11 imprese con lo stesso domicilio: Rechenstrasse 37, 9014 St. Gallen
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Cancellazione Vifor Pharma AG
Rubrica: Iscrizione al registro di commercio
Sottorubrica: Cancellazione
Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 79 vom 25.04.2023, Publ. 1005731655). Aktiven und Passiven (Fremdkapital) gehen infolge Fusion auf die Vifor Pharma Participations AG, in St. Gallen (CHE-312.244.438), über. Die Gesellschaft wird gelöscht.
FUSC: 113 del 14.06.2023
Registro giornaliero: 6617 del 09.06.2023
Numero di pubblicazione: HR03-1005768271
Cantoni: SG
Mutazione Vifor Pharma AG
Rubrica: Iscrizione al registro di commercio
Sottorubrica: Mutazione
Motivo: Persone iscritte
Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 15 vom 23.01.2023, Publ. 1005658996).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
McKenzie, Paul Francis, amerikanischer Staatsangehöriger, in Newtown Square (US), Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Boss, Gregory Allan, amerikanischer Staatsangehöriger, in King of Prussia (US), Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Vizepräsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien].
FUSC: 79 del 25.04.2023
Registro giornaliero: 4662 del 20.04.2023
Numero di pubblicazione: HR02-1005731655
Cantoni: SG
Mutazione Vifor Pharma AG
Rubrica: Iscrizione al registro di commercio
Sottorubrica: Mutazione
Motivo: Persone iscritte
Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 176 vom 12.09.2022, Publ. 1005559588).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Walde, Andreas Stefan Dr., von Basel, in Münchenstein, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
FUSC: 15 del 23.01.2023
Registro giornaliero: 656 del 18.01.2023
Numero di pubblicazione: HR02-1005658996
Cantoni: SG
Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erhob die CSL Behring AG, Wankdorfstrasse 10, 3014 Bern (Klägerin), Klage gegen die Vifor Pharma AG, Rechenstrasse 37, 9014 St. Gallen (Beklagte), mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es seien alle sich im Urteilszeitpunkt im Publikum befindenden, nicht direkt oder indirekt von der Klägerin oder der Beklagten gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.01 für kraftlos zu erklären.
2. Es seien alle von der Beklagten direkt oder indirekt eingeräumten oder vereinbarten und im Urteilszeitpunkt ausstehenden Rechte zum Bezug oder Erwerb und Verpflichtungen zur Lieferung von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären, einschliesslich Performance Share Units, Restricted Share Units und andere Rechte gegenwärtiger und ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie anderer Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften auf Beteiligungspapiere der Beklagten, insbesondere die nachfolgenden Rechte oder Verpflichtungen:
a. Gestützt auf die Long Term Incentive Plan (LTI) Regulations ausgegebene Performance Share Units;
b. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Performance Share Units;
c. Gestützt auf die Restricted Share Unit Plan Regulations für U.S. Mitarbeiter der Tochtergesellschaft Vifor Pharma, Inc. (vormals Relypsa, Inc.) ausgegebene Restricted Share Units;
d. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Restricted Share Units;
e. Gestützt auf den Employee Stock Purchase Plan (ESPP) eingeräumte Rechte auf den Erwerb von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten;
f. Gestützt auf den Short Term Incentive Share Plan (STI) eingeräumte Rechte, als Teil des Bonus (gesperrte) Namenaktien der Beklagten zu beziehen;
g. Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten eingeräumte Rechte, ihre ganze oder einen Teil ihrer Entschädigung in der Form von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten zu beziehen;
h. Andere Rechte oder Verpflichtungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten gestützt auf Vereinbarungen oder direkte oder indirekte Zuteilungen durch die Beklagte oder ihre Tochtergesellschaften.
3. Es seien die Kosten des Verfahrens je hälftig der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen."
Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte die Klägerin mit, sie verfüge per 10. August 2022 über 98.23% der Stimmrechte der Beklagten.
Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionärinnen und Aktionären der Beklagten eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu erklären.
Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustelldomizil mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in dreifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert dreifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird angenommen, dass auf den Beitritt verzichtet wird.
Handelsgericht des Kantons St. Gallen
Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erhob die CSL Behring AG, Wankdorfstrasse 10, 3014 Bern (Klägerin), Klage gegen die Vifor Pharma AG, Rechenstrasse 37, 9014 St. Gallen (Beklagte), mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es seien alle sich im Urteilszeitpunkt im Publikum befindenden, nicht direkt oder indirekt von der Klägerin oder der Beklagten gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.01 für kraftlos zu erklären.
2. Es seien alle von der Beklagten direkt oder indirekt eingeräumten oder vereinbarten und im Urteilszeitpunkt ausstehenden Rechte zum Bezug oder Erwerb und Verpflichtungen zur Lieferung von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären, einschliesslich Performance Share Units, Restricted Share Units und andere Rechte gegenwärtiger und ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie anderer Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften auf Beteiligungspapiere der Beklagten, insbesondere die nachfolgenden Rechte oder Verpflichtungen:
a. Gestützt auf die Long Term Incentive Plan (LTI) Regulations ausgegebene Performance Share Units;
b. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Performance Share Units;
c. Gestützt auf die Restricted Share Unit Plan Regulations für U.S. Mitarbeiter der Tochtergesellschaft Vifor Pharma, Inc. (vormals Relypsa, Inc.) ausgegebene Restricted Share Units;
d. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Restricted Share Units;
e. Gestützt auf den Employee Stock Purchase Plan (ESPP) eingeräumte Rechte auf den Erwerb von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten;
f. Gestützt auf den Short Term Incentive Share Plan (STI) eingeräumte Rechte, als Teil des Bonus (gesperrte) Namenaktien der Beklagten zu beziehen;
g. Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten eingeräumte Rechte, ihre ganze oder einen Teil ihrer Entschädigung in der Form von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten zu beziehen;
h. Andere Rechte oder Verpflichtungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten gestützt auf Vereinbarungen oder direkte oder indirekte Zuteilungen durch die Beklagte oder ihre Tochtergesellschaften.
3. Es seien die Kosten des Verfahrens je hälftig der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen."
Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte die Klägerin mit, sie verfüge per 10. August 2022 über 98.23% der Stimmrechte der Beklagten.
Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionärinnen und Aktionären der Beklagten eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu erklären.
Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustelldomizil mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in dreifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert dreifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird angenommen, dass auf den Beitritt verzichtet wird.
Handelsgericht des Kantons St. Gallen
Mutazione Vifor Pharma AG
Rubrica: Iscrizione al registro di commercio
Sottorubrica: Mutazione
Motivo: Persone iscritte
Berichtigung des im SHAB Nr. 171 vom 05.09.2022 publizierten TR-Eintrags Nr. 8'449 vom 31.08.2022 Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 171 vom 05.09.2022, Publ. 1005554563).
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Levy, John Andrew Goodman, australischer Staatsangehöriger, in Melbourne (AU), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung [nicht: Levy, Johan Andrew Goodman].
FUSC: 176 del 12.09.2022
Registro giornaliero: 8670 del 07.09.2022
Numero di pubblicazione: HR02-1005559588
Cantoni: SG
Mutazione Vifor Pharma AG
Rubrica: Iscrizione al registro di commercio
Sottorubrica: Mutazione
Motivo: Persone iscritte
Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 51 vom 14.03.2022, Publ. 1005426396).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Theurillat, Jacques, von Les Breuleux, in Madrid (ES), Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Cerutti, Dr. Romeo Emilio Ernesto, von Winterthur, in Wollerau, Vizepräsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Burnier, Michel Prof. Dr., von Rossinières, in St. Légier, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; LeBeaut, Dr. Alexandre Pierre, amerikanischer Staatsangehöriger, in Southlake (TX) (US), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Mahony, Susan Maria, amerikanische Staatsangehörige, in Indianapolis (US), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Riisberg, Åsa Christina, schwedische Staatsangehörige, in Stockholm (SE), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Stratton, Kim Narelle, australische Staatsangehörige, in Walchwil, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Hussain, Shah Abbas, britischer Staatsangehöriger, in Zürich, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
McKenzie, Paul Francis, amerikanischer Staatsangehöriger, in Newtown Square (US), Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Boss, Gregory Allan, amerikanischer Staatsangehöriger, in King of Prussia (US), Vizepräsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Stämpfli, Markus, von Moosseedorf, in Muri b. Bern (Muri bei Bern), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Walker, Elizabeth, amerikanische Staatsangehörige, in Haddonfield (US), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Levy, Johan Andrew Goodman, australischer Staatsangehöriger, in Melbourne (AU), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Linton, Joy Carolyn, australische Staatsangehörige, in Melbourne (AU), Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Gisserot, Hervé Léon Pol, französischer Staatsangehöriger, in Zug, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
FUSC: 171 del 05.09.2022
Registro giornaliero: 8449 del 31.08.2022
Numero di pubblicazione: HR02-1005554563
Cantoni: SG
Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erhob die CSL Behring AG, Wankdorfstrasse 10, 3014 Bern (Klägerin), Klage gegen die Vifor Pharma AG, Rechenstrasse 37, 9014 St. Gallen (Beklagte), mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es seien alle sich im Urteilszeitpunkt im Publikum befindenden, nicht direkt oder indirekt von der Klägerin oder der Beklagten gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.01 für kraftlos zu erklären.
2. Es seien alle von der Beklagten direkt oder indirekt eingeräumten oder vereinbarten und im Urteilszeitpunkt ausstehenden Rechte zum Bezug oder Erwerb und Verpflichtungen zur Lieferung von Beteiligungspapieren der Beklagten für kraftlos zu erklären, einschliesslich Performance Share Units, Restricted Share Units und andere Rechte gegenwärtiger und ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie anderer Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften auf Beteiligungspapiere der Beklagten, insbesondere die nachfolgenden Rechte oder Verpflichtungen:
a. Gestützt auf die Long Term Incentive Plan (LTI) Regulations ausgegebene Performance Share Units;
b. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Performance Share Units;
c. Gestützt auf die Restricted Share Unit Plan Regulations für U.S. Mitarbeiter der Tochtergesellschaft Vifor Pharma, Inc. (vormals Relypsa, Inc.) ausgegebene Restricted Share Units;
d. Gestützt auf spezifische Zuteilungsschreiben (Grant Letters) ausgegebene Restricted Share Units;
e. Gestützt auf den Employee Stock Purchase Plan (ESPP) eingeräumte Rechte auf den Erwerb von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten;
f. Gestützt auf den Short Term Incentive Share Plan (STI) eingeräumte Rechte, als Teil des Bonus (gesperrte) Namenaktien der Beklagten zu beziehen;
g. Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten eingeräumte Rechte, ihre ganze oder einen Teil ihrer Entschädigung in der Form von (gesperrten) Namenaktien der Beklagten zu beziehen;
h. Andere Rechte oder Verpflichtungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten gestützt auf Vereinbarungen oder direkte oder indirekte Zuteilungen durch die Beklagte oder ihre Tochtergesellschaften.
3. Es seien die Kosten des Verfahrens je hälftig der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen."
Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte die Klägerin mit, sie verfüge per 10. August 2022 über 98.23% der Stimmrechte der Beklagten.
Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionärinnen und Aktionären der Beklagten eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, zu erklären.
Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustelldomizil mit Adresse in der Schweiz bekannt zu geben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in dreifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert dreifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird angenommen, dass auf den Beitritt verzichtet wird.
Handelsgericht des Kantons St. Gallen
Die ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vifor Pharma AG vom 26. April 2022 hat die Dividende pro Namenaktie für das Geschäftsjahr 2021, zahlbar ab 3. Mai 2022, wie folgt festgesetzt:
Dividende brutto CHF 2.00
abzüglich 35 % Verrechnungssteuer CHF 0.70
Dividende netto CHF 1.30
Die Dividendenzahlung an die eingetragenen Aktionäre erfolgt an die dem Aktienregister gemeldeten Adressen bzw. Zahlstellen.
Vifor Pharma AG
Der Verwaltungsrat
St. Gallen, 27. April 2022
L’Assemblée générale ordinaire des actionnaires de Vifor Pharma SA
du 26 avril 2022 a fixé comme suit le dividende par action
nominative pour l’exercice 2021, payable dès le 3 mai 2022:
dividende brut CHF 2.00
moins impôt anticipé 35 % CHF 0.70
dividende net CHF 1.30
Le dividende sera versé aux actionnaires enregistrés directement à
l’adresse indiquée par les actionnaires.
Vifor Pharma SA
Le Conseil d’administration
Saint-Gall, le 27 avril 2022
94. ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG DER VIFOR PHARMA AG
Dienstag, 26. April, 16.00h Uhr
Flughofstrasse 61
8152 Glattbrugg
Schweiz
Der Verwaltungsrat hat auf der Grundlage der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gestützt auf Artikel 8 des COVID-19-Gesetzes vom 25. September 2020 entschieden, dass die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Rechte ausschliesslich durch die unabhängige Stimmrechtsvertreterin ausüben können.
Die Generalversammlung findet ohne physische Teilnahme der Aktionäre statt.
Traktanden
1. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung 2021 der Vifor Pharma AG und der konsolidierten Jahresrechnung 2021 der Vifor Pharma Gruppe
2. Entlastung des Verwaltungsrats sowie des Executive Committee
3. Verwendung des Bilanzgewinns 2021
4. Genehmigung des Vergütungsberichts 2021 (Konsultativabstimmung)
5. Genehmigung der maximalen Gesamtbeträge der Vergütungen für das Geschäftsjahr 2023
5.1. Maximale Gesamtvergütung des Verwaltungsrats
5.2. Maximale Gesamtvergütung des Executive Committee
6. Wahlen
6.1. Wiederwahl des Verwaltungsrats und des Präsidenten
a. Jacques Theurillat als Verwaltungsratspräsident
b. Dr. Romeo Cerutti (Vizepräsident)
c. Prof. Hon. Dr. Michel Burnier
d. Dr. Alexandre LeBeaut
e. Dr. Sue Mahony
f. Åsa Riisberg
g. Kim Stratton
6.2. Bedingte Wahl des Verwaltungsrats und des Präsidenten
a. Paul McKenzie als Verwaltungsratspräsident
b. Greg Boss
c. John Levy
d. Joy Linton
e. Markus Stämpfli
f. Elizabeth Walker
6.3. Wiederwahl in den Vergütungsausschuss
a. Dr. Sue Mahony
b. Prof. Hon. Dr. Michel Burnier
c. Dr. Romeo Cerutti
6.4. Bedingte Wahl in den Vergütungsausschuss
a. Greg Boss
b. Joy Linton
c. Elizabeth Walker
6.5. Wiederwahl der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin Walder Wyss AG
6.6. Wiederwahl der Revisionsstelle Ernst & Young AG
94. ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG DER VIFOR PHARMA AG
Dienstag, 26. April, 16.00h Uhr
Flughofstrasse 61
8152 Glattbrugg
Schweiz
Der Verwaltungsrat hat auf der Grundlage der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gestützt auf Artikel 8 des COVID-19-Gesetzes vom 25. September 2020 entschieden, dass die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Rechte ausschliesslich durch die unabhängige Stimmrechtsvertreterin ausüben können.
Die Generalversammlung findet ohne physische Teilnahme der Aktionäre statt.
Traktanden
1. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung 2021 der Vifor Pharma AG und der konsolidierten Jahresrechnung 2021 der Vifor Pharma Gruppe
2. Entlastung des Verwaltungsrats sowie des Executive Committee
3. Verwendung des Bilanzgewinns 2021
4. Genehmigung des Vergütungsberichts 2021 (Konsultativabstimmung)
5. Genehmigung der maximalen Gesamtbeträge der Vergütungen für das Geschäftsjahr 2023
5.1. Maximale Gesamtvergütung des Verwaltungsrats
5.2. Maximale Gesamtvergütung des Executive Committee
6. Wahlen
6.1. Wiederwahl des Verwaltungsrats und des Präsidenten
a. Jacques Theurillat als Verwaltungsratspräsident
b. Dr. Romeo Cerutti (Vizepräsident)
c. Prof. Hon. Dr. Michel Burnier
d. Dr. Alexandre LeBeaut
e. Dr. Sue Mahony
f. Åsa Riisberg
g. Kim Stratton
6.2. Bedingte Wahl des Verwaltungsrats und des Präsidenten
a. Paul McKenzie als Verwaltungsratspräsident
b. Greg Boss
c. John Levy
d. Joy Linton
e. Markus Stämpfli
f. Elizabeth Walker
6.3. Wiederwahl in den Vergütungsausschuss
a. Dr. Sue Mahony
b. Prof. Hon. Dr. Michel Burnier
c. Dr. Romeo Cerutti
6.4. Bedingte Wahl in den Vergütungsausschuss
a. Greg Boss
b. Joy Linton
c. Elizabeth Walker
6.5. Wiederwahl der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin Walder Wyss AG
6.6. Wiederwahl der Revisionsstelle Ernst & Young AG
Mutazione Vifor Pharma AG
Rubrica: Iscrizione al registro di commercio
Sottorubrica: Mutazione
Motivo: Persone iscritte
Vifor Pharma AG, in St. Gallen, CHE-107.971.891, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 225 vom 18.11.2021, Publ. 1005337018).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Bond, Colin, von Maur, in Ebmatingen (Maur), mit Kollektivunterschrift zu zweien; Vignot, Julien Renaud Roger Max, von Neyruz FR, in Avry-sur-Matran (Avry), mit Kollektivunterschrift zu zweien.
FUSC: 51 del 14.03.2022
Registro giornaliero: 2447 del 09.03.2022
Numero di pubblicazione: HR02-1005426396
Cantoni: SG
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